Das Stuttgarter Neckartor ist deutschlandweit aus einem traurigen Grund bekannt: Hier wurden über Jahre hinweg die höchsten Luftbelastungen in Deutschland gemessen.
Die Stickstoffdioxid- und Feinstaubwerte sind zu hoch:
Das Land Baden-Württemberg.
Nein, die Grenzwerte werden auch hier im realen Fahrbetrieb nicht eingehalten. Die neuen Zulassungskriterien beschränken den Stickstoffdioxid-Ausstoß neuer Euro-6-Diesel-Modelle im Realbetrieb lediglich auf 168 µg (auf dem Prüfstand: 80 µg).
Es gibt jedoch klimafreundliche und saubere Alternativen zum Diesel: Erdgas-, Benzin-, Hybrid- und Elektroantriebe. Kaufempfehlungen finden Sie in der VCD Auto-Umweltliste.
Die Stickstoffwerte sinken langsam, dann besteht ja auch kein Handlungsbedarf?
In Stuttgart sank der Jahresmittelwert von Stickstoffdioxid am Neckartor von 82 (2016) auf 73 µg/m3 (2017). Damit hat die Stadt München nun den unrühmlichen Titel als „schmutzigste Stadt Deutschlands“ übernommen (Landshuter Allee 2017: 78 µg/m3).
Grundsätzlich ist es positiv zu bewerten, dass die Werte gesunken sind, dennoch sind die Werte noch fast doppelt so hoch wie der von der EU seit 2010 verbindlich vorgeschriebene Grenzwert von 40 µg/m3.
Da sich die Abgaskonzentration in der Luft aus einem komplexen Zusammenspiel von Wetterlage und Emissionen ergibt, lassen sich die sinkenden Werte sind nicht gänzlich auf Software-Updates oder den zunehmenden Umstieg auf umweltfreundlichere Verbrennungsmotoren zurückführen.
Es wäre falsch, die Autohersteller ihrer Pflichten zu entbinden: Sie haben durch ihre Manipulationen die hohen NO2-Belastungen hervorgerufen und weigern sich, die manipulierten Fahrzeuge so nachzurüsten, dass sie die Grenzwerte einhalten.
Von wem wird das Land Baden-Württemberg gerade verklagt?
Deutsche Umwelthilfe |
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Im Rahmen der Sprungrevision fällte der Bundesverwaltungsgerichtshof in Leipzig im Februar 2018 ein Grundsatzurteil über Verkehrsbeschränkungen: Diesel-Fahrverbote sind nach geltendem Recht grundsätzlich zulässig, allerdings müssen die beklagten Städte Stuttgart und Düsseldorf die Luftreinhaltepläne auf die Verhältnismäßigkeit prüfen. Zudem sind Übergangsfristen und eine phasenweise Einführung der Fahrverbote unerlässlich. In der ersten Instanz hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen das Land Baden-Württemberg stattgegeben: Die Maßnahmen im Luftreinhalteplan der Stadt Stuttgart reichen nicht aus, um den NO2-Grenzwert von 40 µg/m3 zu erfüllen. Die Richter betrachten nur ein ganzjähriges Verkehrsverbot bestimmter Fahrzeuge in der Umweltzone als adäquates Mittel. Betroffen hiervon wären alle benzin- sowie gasbetriebenen Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 und Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6. Diese Fahrverbote sollten ab 1.1.2018 gelten, allerdings wurde gegen die Entscheidung eine Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof in Leipzig eingelegt. |
Anwohner |
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Das Land Baden-Württemberg und zwei klagende Anwohner haben sich 2016 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart auf einen Vergleich geeinigt. Dabei hatte das Land zugesagt, den Verkehr am Neckartor an Tagen mit hoher Schadstoffbelastung um 20 Prozent zu reduzieren. Wenig später wurde die Zusage allerdings zurückgenommen, da dafür notwendige Maßnahmen die Luft an anderen Stellen verschlechtere. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin entschieden: "Dies führt aber nicht dazu, dass das Land am Neckartor untätig bleiben darf" (Az.: 13 K 14557/17). Dem Land wurde eine Frist gesetzt, die Zusagen aus dem Vergleich spätestens ab Ende des Jahres 2018 umzusetzen. Falls dies nicht passiert, wird eine Strafe von 10.000 Euro fällig. Das Land kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen. |
Europäische Union |
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Neun EU-Ländern, darunter Deutschland, wurde eine letzte Frist gesetzt, um wirkungsvolle Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte bei der Luftreinhaltung zu ergreifen. Die EU-Kommission entscheidet voraussichtlich Mitte März, gegen welche Länder wegen überhöhten Stickoxid-Werten vor dem Europäischen Gerichtshof geklagt wird. |