Baden-Württemberg

Fahrgastrechte

Fahrgäste haben Rechte

Die Fahrgastrechte sind für alle Eisenbahnunternehmen einheitlich in einer europäischen Verordnung geregelt. Diese Mindestregelungen werden erst ab einer Stunde Verspätung wirksam und sind vorrangig für längere Einzelfahrten konzipiert. Die Rechte für Pendler bleiben daher auf der Strecke.

Fahrgäste haben bei Verspätungen ab 60 Minuten einen Entschädigungsanspruch von 25 Prozent, ab 120 Minuten 50 Prozent des einfachen Fahrpreises. Pendler mit Streckenzeitkarten erhalten in Deutschland bei Verspätungen von einer Stunde eine pauschale Entschädigung. Sie haben im Nahverkehr Anspruch auf 1,50 Euro (2. Klasse) bzw. 2,25 Euro (1. Klasse). Die Auszahlung erfolgt ab einem Betrag von 4 Euro, Pendler können also erst nach der dritten erlittenen Verspätung eine Entschädigung erhalten. Dazu kommt: Im Regionalverkehr treten selten Verspätungen über einer Stunde auf, da viele Züge vergleichsweise dicht aufeinander folgen - teilweise alle 30 Minuten, im S-Bahn-Verkehr sind es zum Teil alle 15 Minuten.

Allerdings summiert sich der zeitlich entstandene Schaden und auch der Stress für Pendler erheblich, da diese überdurchschnittlich häufig die Bahn benutzen.

Mobilitätsgarantie Baden-Württemberg

Pendler werden von Entschädigungsregelungen nicht erfasst.

Die 2010 eingeführte Mobilitätsgarantie in Baden-Württemberg ist weitgehend unbekannt, sie sieht eine Übernahme von Taxikosten bis 50 € bei über 30 Minuten Verspätung vor, allerdings mit Einschränkungen, so dass Pendler davon keinen Gebrauch machen.

Fahrgastrechte Verkehrsunternehmen

Auf vielen Bahnstrecken in Baden-Württemberg fahren die Regionalzüge der DB Regio. Zukünftig werden verstärkt auch private Eisenbahnunternehmen, wie zum Beispiel Abellio Deutschland, auf verschiedenen Verbindungen unterwegs sein. Hier kommen Sie direkt auf die Informationen zu den Fahrgastrechten der jeweiligen Eisenbahnunternehmen.

Schlichtungsstelle für den ÖPV

Sind Sie mit der Ihnen von zum Beispiel der Deutschen Bahn zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden, hilft Ihnen die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) e.V. weiter.