Baden-Württemberg

Satzung 2022

Satzung des VCD Kreisverband Karlsruhe

Stand 7. Dezember 2022, zur alten Satzung 2010

(Hinweis: Die übliche Absatznumerierung mit (1), (2), ... wurde in der Online-Version ersetzt durch I., II., ...)

§1 Name und Sitz

I. Der Verein führt den Namen
„Verkehrsclub Deutschland - Kreisverband Karlsruhe e.V.“ abgekürzt: „VCD KV Karlsruhe“

II. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist in das Vereinsregister unter VR 101795 beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.

III. Das Vereinsgebiet umfasst folgende Gebietskörperschaften: Stadtkreis Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Landkreis Rastatt, Stadtkreis Baden-Baden.

IV. Der Verein ist eine Gliederung des Verkehrsclub Deutschland e. V.“ (VCD) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Er vertritt die Mitglieder, Ziele und Aufgaben des VCD Bundesverbands auf der Gliederungsebene.

V. Das Logo des Vereins richtet sich nach den Vorgaben der Satzung des VCD Bundesverbands.

VI. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

VII. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziel und Aufgaben

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 (§§ 51 ff. AO) durch die Förderung des Umweltschutzes.

II. Der Verein tritt ein für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen. Zu seinen Aufgaben gehört die Interessenvertretung von Fußgängern/innen, Radfahrern/innen, Benutzer/innen öffentlicher Verkehrsmittel sowie umweltbewussten Autofahrer/innen und Motorradfahrer/innen. Der Verein setzt sich besonders ein für:

  • die Reduzierung von motorisiertem Verkehrsaufkommen;
  • die Sicherheit und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer/innen unter besonderer Berücksichtigung von Kindern, älteren Menschen und Behinderten;
  • die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen;
  • die Verminderung der Umweltbelastungen durch Lärm, Erschütterungen, Schmutz und Schadstoffe;
  • den Vorrang von umweltverträglichen Verkehrsmitteln im Personenverkehr (z.B. Fahrrad und öffentliche Verkehrsmittel) und im Güterverkehr;
  • eine fußgängerfreundliche Verkehrspolitik und -planung;
  • den Erhalt und die Schaffung verkehrsarmer Räume und Siedlungsstrukturen;
  • den Schutz der Natur und der Kulturgüter vor schädlichen Verkehrsauswirkungen;
  • den Schutz der Landschaft vor weiterem Straßenbau;
  • eine Förderung umweltschonender und sozialverträglicher Geschwindigkeiten.

III. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

  • Informations-, Aufklärungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für Verkehrsteilnehmer/innen, Planer/innen, Politiker/innen und Vereinsmitglieder;
  • Beratung von Verkehrsteilnehmer/innen über die Nutzung und Verwendung geeigneter Verkehrsmittel sowie unentgeltliche Schlichtung von Streitigkeiten bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs;
  • Verbraucherberatung auf dem Gebiet des Verkehrsverhaltens;
  • Verkehrsaufklärung und -erziehung zur Förderung eines sozial- und umweltverträglichen Verkehrsverhaltens;
  • Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichungen;
  • Initiierung und Förderung von Forschungsvorhaben;
  • Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift;
  • Mitwirkung bei Planungsverfahren für Verkehrsprojekte und bei gesetzgeberischen Vorhaben, auch im Sinne des § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes.

IV. Der Verein unterstützt den VCD Bundesverband aktiv bei der Durchführung von Aktionen und Kampagnen.

V. Zur Durchsetzung seiner Ziele kann der Verein mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten.

§3 Selbstlosigkeit

I. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

II. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

III. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedschaft

I. Mitglied des Vereins ist jede natürliche und juristische Person,

  • die als Mitglied im Verkehrsclub Deutschland (VCD e.V.) geführt wird und
  • deren Wohnsitz im Gebiet des Vereins liegt.

II. Der Verein überträgt die Mitgliederverwaltung, einschließlich der Aufnahme, dem Ausschluss und der Kündigung eines Mitglieds auf den VCD Bundesverband.

III. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Finanzielle Zuweisungen durch den VCD Bundesverband oder den übergeordneten Landesverband sind in der Satzung und der Finanzordnung des VCD Bundesverbands verbindlich geregelt. Sie müssen für die satzungsmäßigen Ziele verwandt werden.

§5 Stimmrecht, Beschlussfassung

I. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme und gleiches Stimmrecht. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

II. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Eine Vertretung einer juristischen Person als Mitglied muss durch eine schriftliche Vollmacht angezeigt werden.

III. Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn das Gesetz oder diese Satzung bestimmen etwas anderes. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

IV. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§6 Organe des Vereins

I. Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

II. Die gewählten Organmitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich und auf freiwilliger Basis wahr, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. 

§7 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist die Vollversammlung der Mitglieder der Gliederung. Sie ist das oberste Organ des Vereins und zuständig für:

  • die Beschlussfassung über grundlegende Richtlinien und Arbeitsprogramme (siehe Satzung BV);
  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes;
  • die Beschlussfassung zu Anträgen;
  • die Wahl und Abwahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer/innen;
  • die Verabschiedung des Haushaltsplanes;
  • die Änderung der Satzung;
  • die Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung / Landesdelegiertenversammlung.
  • die Auflösung des Vereins.

II. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie findet in der Regel als Präsenzversammlung statt, kann aber auch als rein virtuelle Versammlung oder mit virtueller Teilnahmemöglichkeit an einer Präsenzversammlung abgehalten werden. Die Einladung muss spätestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich an die letzte bekannte Adresse aller Mitglieder abgeschickt werden. Die Versendung der Einladung als E-Mail und die Bekanntgabe in der an alle Mitglieder verschickten Zeitschrift fairkehr oder umwelt&verkehr gelten als schriftliche Einladung. Die Einladung muss Ort und Termin und einen Vorschlag der Tagesordnung oder einen Hinweis darauf enthalten, wo die Tagesordnung und die beschlussrelevanten Unterlagen spätestens zwei Wochen vor dem Termin auf einer Webseite des Vereins abgerufen werden können. Der Vorstand des übergeordneten Landesverbands ist zur Mitgliederversammlung einzuladen.

III. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von acht Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 10% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

IV. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens von zehn anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind und ihre Behandlung von der Mehrheit der Versammlung nicht abgelehnt wird.

V. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen erfolgt geheim, wenn dies ein Mitglied verlangt. Eine Listenwahl für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

VI. Die Mitgliederversammlung wählt die Versammlungsleitung.

VII. Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung können bestimmte Punkte in einem nicht öffentlichen Teil abgehandelt werden.

VIII. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist dem Vorstand des übergeordneten Landesverbands zur Kenntnis zu geben.

§8 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB und sind jeder allein vertretungsberechtigt;
  • maximal fünf weiteren Mitgliedern als Beisitzer/in

II. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit durch ein Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Auf dieser Mitgliederversammlung hat die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

III. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes beteiligt sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

IV. Der Vorstand unterstützt die Gründung von Ortsgruppen, sofern dies zweckmäßig und sinnvoll ist. Die Entscheidung liegt beim Kreisvorstand. Der Kreisverband muss die Ortsgruppe finanziell unterstützen. Die Ortsgruppen sind eine Untergliederung des Kreisverbandes. Die Ortsgruppen sind an die Weisungen und Entscheidungen des KV-Vorstandes oder der von ihm benannten Beauftragten gebunden. Der Kreisverband kann jederzeit die Ortsgruppen wieder auflösen. Weiteres kann der Kreisverband in einer Ortsgruppensatzung regeln, die nicht in Widerspruch zu den Satzungen der einzelnen VCD-Gliederungen stehen darf. Einspruch gegen die Entscheidungen des jeweiligen Kreisverbandsvorstands kann die Leitung der Ortsgruppe bei der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes einlegen. Die Ortsgruppen sollen nicht die Rechtsfähigkeit (Status e.V.) erlangen.

V. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen des Steuer- und Gemeinnützigkeits-, des Vereinsrechtes, sowie redaktionelle Änderungen und zwingende Satzungsvorschriften, die durch die Satzung des VCD Bundesverbands verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen bedürfen gemäß § 9 (2) dieser Satzung der Zustimmung des Vorstands des übergeordneten Landesverbands. Die Änderungen müssen der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

I. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

II. Änderungen dieser Satzung bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Vorstands des übergeordneten Landesverbands

III. Diese Satzung ist zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der Satzung des VCD Bundesverbands erforderlich wird.

IV. Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/ dem Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.

V. Bei Auflösung oder Aberkennung des Rechts zur Namensführung durch den Bundes- oder Landesverband ist das Vermögen dem Bundes-, gegebenenfalls dem Landesverband im Sinne der Richtlinien der AO zu übertragen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens

I. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten fällt das vorhandene Vermögen an die nächsthöhere steuerbegünstigte rechtsfähige Gliederung des VCD e.V. Sollte es keine steuerbegünstigten Gliederungen mehr geben, fällt das Vermögen an den steuerbegünstigten Deutschen Naturschutzring (DNR) e.V. eingetragen im Vereinsregister unter der Nr. 3728 beim Amtsgericht Bonn. Die Empfänger haben es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke, z.B. zur Förderung des Umweltschutzes und Bildung auf dem Sektor des Verkehrsverhaltens, zu verwenden.

§ 11 Schlussbestimmungen

I. Diese Satzung ist aufgestellt auf der Grundlage der Satzung des VCD Bundesverbands.

II. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 28.4.1988 beschlossen. Die letzte Änderung erfolgte auf der Mitgliederversammlung am 7.12.2021 in Karlsruhe und tritt nach Zustimmung durch den Vorstand des übergeordneten Landesverbands und Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Termine des VCD Karlsruhe

Unsere Monatstreffen finden in der Regel am ersten Dienstag im Monat (außer Feiertage etc.) statt. Genaue Tage und Hinweise auf aktuelle Veranstaltungen, Vorträge,  Mitgliederversammlungen etc. im u&v:

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