Südbaden,
Pressemitteilung
Südbaden
Das Bundesverwaltungsgericht weist die VCD-Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück und gibt gleichzeitig einen deutlichen Hinweis. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichthofes Baden-Württemberg betreffend die Plangenehmigung zum Bau der zweiten Gauchachtalbrücke nun rechtskräftig. Der Verkehrsclub sieht sich in seiner rechtlichen Einschätzung bestätigt und fordert das Land auf, die Umweltverträglichkeitsprüfung auf das Gesamtprojekt der Ortsumgehung Döggingen auszudehnen.
Freiburg/Döggingen, 08. 08 2025 –Für Nicht-Juristen ist es etwas vertrackt: Der Regionalverband Südbaden des Verkehrsclubs Deutschland (VCD) hat gegen die Plangenehmigung zum Bau der zweiten Gauchachtalbrücke geklagt und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Seitdem ruht das Projekt zweite Gauchachtalbrücke. Das Regierungspräsidium Freiburg als federführende planende Behörde arbeitet derweil an der Umweltverträglichkeitsprüfung, deren Fehlen zur Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Genehmigung geführt hat.
Trotz dieses Erfolges hatte der VCD die Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht beantragt. Der Verkehrsclub wollte nämlich dort die Frage klären lassen, welchen Umfang die nachzuholende Umweltverträglichkeitsprüfung haben muss. Nach seiner Ansicht muss die Umweltverträglichkeitsprüfung das gesamte Projekt der Ortsumfahrung Döggingen umfassen, also auch die schon bestehende Brücke, denn deren Errichtung wurde ursprünglich unter Verstoß gegen die europarechtliche UVP-Pflicht genehmigt. Der Verwaltungsgerichtshof wiederum hatte - allerdings nur mit Blick auf eine fehlerhafte Vorprüfung - ausgeführt, dass die erste, bereits verwirklichte Brücke, „nur als Vorbelastung zu berücksichtigen war“. Grund also für den VCD, die Zulassung der Revision zu beantragen. Diese hat das Bundesverwaltungsgericht nun abgelehnt und argumentierte dabei sehr feinsinnig: Da sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nur zur fehlerhaften Vorprüfung, nicht jedoch zum Umfang der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung geäußert habe, könne darüber auch nicht in einem Revisionsverfahren entschieden werden. So weit, so logisch.
Bestätigt fühlt sich der VCD jedoch durch einen überraschenden, ergänzenden Hinweis in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts:
„Es bleibt dem Vorhabenträger unbenommen“, so heißt es in der Begründung, „in die Umweltverträglichkeitsprüfung […] auch die Umweltauswirkungen der bereits bestandskräftig errichteten ersten Brücke einzubeziehen.“
Mit anderen Worten: wenn sich das Regierungspräsidium der Rechtsauffassung des VCD über den Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung anschließt, muss diese Frage in einem gerichtlichen Verfahren auch nicht geprüft werden.
Vor wenigen Wochen hat das Regierungspräsidium die mittlerweile nachgeholte Umweltverträglichkeitsprüfung in die Offenlage gegeben. In den vorgelegten Unterlagen werden bislang nur die Umweltauswirkungen durch den Bau der zweiten Brücke betrachtet. Deshalb richtet der VCD nun seinen Appell an die Planungsbehörde des Landes: „Wir fordern das Regierungspräsidium auf, hier dringend nachzuarbeiten. Der Wink mit dem Zaunpfahl durch das Bundesverwaltungsgericht ist mehr als deutlich“, so VCD-Südbaden-Vorstand Jonathan Sauer.
Der VCD ist der Auffassung, dass die seit 20 Jahren bestehende Ortsumfahrung mit zwei Tunneln und einer Brücke eine adäquate und verlässliche Umgehungslösung für den Ortsteil Döggingen darstellt. Er erwartet, dass bei einer nachgeholten ganzheitlichen Betrachtung der Ortsumgehung Döggingen auch die Verantwortung Tragenden zu diesem Ergebnis kommen. Der richtige Prüfungsmaßstab der Umweltverträglichkeitsprüfung ist deshalb von großer Bedeutung. Sollte sich das Regierungspräsidium dieser Auffassung nicht anschließen, könnte das Erfordernis einer ganzheitlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erst in einer möglichen zukünftigen gerichtlichen Auseinandersetzung höchstrichterlich geklärt werden.